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Stand der Gesetzgebung - § 2b UStG

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Es scheint so, dass die Hilferufe der Kommunen, trotz der Übergangszeit von 5 Jahren, erhört werden.

Das Bundesland Hessen hat bereits mit einer Pressemitteilung am 11. September 2019 mitgeteilt hat, dass es aufgrund der noch erheblichen Rechtsunsicherheiten, gerade im Hinblick auf die interkommunale Zusammenarbeit, beim Bundesfinanzministerium eine Prüfung angeregt hat, ob eine Verlängerung mit den europarechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist. Nordhein-Westfalen hat ergänzend mit Schreiben vom 03.Dezember 2019 beantragt, die Fristverlängung auf die Tagesordnung für die 984.Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019 zu setzen.

Der Deutsche Städtetag hatte sich bereits Mitte des Jahres 2019 für eine Verlängerung ausgesprochen.

Die Bundesregierung hält es für erforderlich, die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG auf der Grundlage der bereits abgegebenen Optionserklärung um 2 Jahre bis zum 31.12.2022 zu verlängern (BT-Drucks. 19/17709).

Die EU Kommission hat inzwischen dem Bundesfinanzministerium signalisiert, dass eine evtl. Verlängerung der Übergangsfrist von 2 Jahren von ihr nicht beanstandet wird.

Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium am 30.04.2020 eine Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD gestellt. Zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie sollen folgende steuergesetzlichen Maßnahmen in Form des geplanten Corona-Steuerhilfegesetzes ergriffen werden:

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Mit Stand 05.05.2020 liegt der Gesetzesentwurf der Regierung bereits vor:
„Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz).“

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