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Wettlauf mit der Zeit! (§ 2 b UStG)

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Ein Großteil der juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben die Option nach § 2b UStG mit der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 gewählt.

Mit Schreiben vom 26.01.2017 hat der Bayerische Gemeindetag über den ersten Anwendungserlass des Bundesministerums der Finanzen vom 16.12.2016 informiert.

Darin wurde klargestellt, dass die Option rückwirkend zum 01.01. der Kalenderjahre 2017, 2018, 2019 und 2020 widerrufen werden kann. Ferner ist ein Vorsteuerabzug für die Vergangenheit, soweit die Voraussetzungen für die Vorschrift des § 15a UStG vorliegen, gegeben.

Ausführlich wurde vom BMF erläutert, wann Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt vorliegen und damit in den Anwendungsbereich des § 2b UStG fallen:

  • Öffentlich rechtliche Satzung (von Gemeinden, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts)
  • Öffentlich rechtlicher Vertrag ( Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB, Zweckvereinbarung nach Art. 7 KommZG).

Ferner wird ausgeführt, dass Hilfsgeschäfte im nichtunternehmerischen Bereich nicht umsatzsteuerbar sind. Als Beispiele werden genannt:

  • Verkauf von Gegenständen ( Fahrzeug, Einrichtungsgegenstände, Altpapier)
  • Überlassung von Mobiltelefone, Kraftfahrzeugen an Mitarbeiter für private Zwecke, die im nicht unternehmerischen Bereich tätig sind.

Grundsätzlich hat jede juristische Person des öffentlichen Rechts die Auswirkungen des § 2b UStG zu prüfen. Dafür ist eine IST-Analyse zu erstellen. Ausgangspunkt sind die einzelnen Haushaltsstellen. Die Einnahmen sind danach zu bestimmen, ob diese auf einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhen. Die Ausgaben sind auf mögliche Vorsteuerpotenziale zu untersuchen. Dabei ist zusätzlich der Blick auf künftige Investitionen zu richten.

Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Beistandsleistungen. Unter Umständen sind hier Vertragsanpassungen vorzunehmen. Nach der IST-Analyse ist eine steueroptimale Gestaltung zu finden.

Ein "Ausruhen" bis zum 31.12.2020 ist i.d.R.durch anstehende Großinvestitionen nicht möglich. Das knappe Zeitfenster ist sinnvoll zu nutzen, um Steuereffekte wie den Vorsteuerabzug zu sichern.

Ob Einzelpassagen des § 2b UStG der künftigen Rechtsprechung des EuGH standhalten, bleibt abzuwarten. Der EuGH entschied im Urteil C-344/15 vom 19.01.2017, dass Wettbewerbsverzerrungen zwischen Personen des öffentlichen Rechts und privaten Unternehmen nur dann vorliegen, wenn der Markteintritt durch private Unternehmen real und nicht nur hypothetisch möglich ist. Aus diesem Grund behandelte der EuGH die von der juristischen Person des öffentlichen Rechts erbrachte Leistung im Straßenbau als nicht umsatzsteuerbar, da es privaten Unternehmen in Irland rechtlich nicht gestattet ist Straßen zu bauen bzw. anzubieten. Ein Markteintritt eines privaten Unternehmens war

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