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Interkommunale Zusammenarbeit

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Es ging um den Zankapfel § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG. Es musste so kommen,wie es kommen musste. Bereits im vergangenen Kalenderjahr 2019 hat die EU-Kommission Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren angedroht, falls die Vorschrift des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG nicht unionskonform den Art. 13 der MwStSystRL umsetzt.

Durch die Frage der europarechlichen Anforderungen hinsichtlich der Auslegung der Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 14.November 2019 Stellung bezogen.

Danach handelt es sich bei der Vorschrift um ein Regelbeispiel: „Sind dessen Voraussetzungen gegeben, besteht die Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Dritter vorliegen. Um eine unionrechtskonforme Anwendung des § 2b USG sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich,auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf eine mögliche Wettbewerbsverzerrung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG einzutreten.“

Durch das BMF Schreiben vom 14.November 2019 macht die Finanzverwaltung einen Salto rückwärts.

Hauptanwendung für die Vorschrift des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG ist die interkommunale Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Durch die neue Auslegung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG muss jetzt nochmals anschließend geprüft werden, ob eine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt dabei die Jahresumsatzgrenze von 17.500,00 Euro nach § 2b Abs 2 Nr. 1 UStG zur Anwendung.

Faktisch ist die Vorschrift des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG in der Praxis obsolet.

Ob die Neuregelung nach § 4 Nr. 29 UStG eine Besserung bringt, müssen wir momentan unbeantwortet lassen. Ein BMF Schreiben dazu ist angekündigt.

Betroffen ist z.B. eine Zusammenarbeit im Bauhofbereich oder im Bereich der Datenverarbeitung.

Mit unserem Schreiben vom 23.08.2019, gerichtet an das Bayerische Staatsministerium, und am 22.10.2019 an das Bayerische Finanzministerium, haben wir um Klärung zu diversen umsatzsteuerlichen Sachverhalten gebeten, die bei Verwaltungsgemeinschaften oder bei einer interkommunalen Zusammenarbeit auftreten.

Das Innenministerium, hat mit einem 4 - seitigen Schreiben, gezeichnet von Staatsminister, Herrn Joachim Herrmann, ebenso wie das Bayerische Finanzministerium, ausführlich unsere Fragen beantwortet.

Zudem hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 22. Februar 2020 aufgrund des Fragenkatalogs vom 30. Oktober 2019 der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene in einem umfangreichen Anwendungsschreiben zum § 2b UStG zahlreiche Fragen geklärt. Weitere Gespräche zur Umsatzbesteuerung der interkommunalen Kooperationen sollen folgen.

Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte kann eine Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31.12.2022 nur begrüßt werden. Dies macht aber u.E. nur Sinn, wenn alle Ressourcen und Möglichkeiten bis dahin genutzt werden, um die steuerlichen Fragen zu klären.

Viele Kommunen sind „mittendrin“ im Haushalts- und Vertragsscreening. Jede weitere Information ist da hilfreich, vor allem bei der steuerlichen Beurteilung der Sachverhalte.

"Des is wia bei jeda Wissenschaft, am Schluss stellt sich dann heraus, dass alles ganz anders war"
Karl Valentin

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