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Vorwort zum Rundschreiben 01/2023

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

Wunder gibt es immer wieder

sang im Kalenderjahr 1970 Katja Ebstein.

Wunder gibt es auch im Kalenderjahr 2022. Die Anwendung des § 2b UStG wurde um 2 Jahre, bis zum 31.12.2024 verlängert.

Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16.12.2022 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 02. Dezember 2022 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3, Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Die ursprüngliche Einführung war zum 01.01.2017 vorgesehen, mit einer Übergangszeit bis zum 01.01.2021. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Übergangsregelung zunächst bis zum 01.01.2023 verlängert.

Und jetzt die Nachricht aus heiterem Himmel, dass es nochmals einen Aufschub gibt.

Des einen Glück, des andern Leid

könnte man auch sagen. Gut ¼ unserer Mandanten werden zum 01.01.2023 wechseln, da bereits alle Weichen entsprechend gestellt worden sind. Von den restlichen ¾ wird ein Teil zum 01.01.2024 wechseln, der Rest dann zum letzten Stichtag.

Durch die Verlängerung wird der Aufwand nicht geringer, aber es bleibt die Zeit, um noch einige Baustellen schließen zu können.

Zum § 2b UStG:                                           

Mögen hätt ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut
Karl Valentin

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