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Umsätze des Elternbeirats

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oder kleine Dinge ganz Groß. So war es jedenfalls bei vielen Besprechungen ein Dauerthema im Kj. 2022.

Gottseidank hat sich das Landesamt für Steuern mit der Verfügung vom 08.01.2021 großzügig dem Thema angenommen. Aus Platzgründen geben wir nur einen Teilauszug aus der Verfügung wieder: 

Zurechnung der Umsätze

Der Elternbeirat (Art. 14 BayKiBiG bzw. Art. 64 BayEUG) ist – wie die Kindertageseinrichtung oder die Schule selbst – nicht rechtsfähig und damit ein unselbstständiges Organ des jeweiligen Trägers (z.B. Gemeinde, Landkreis, Pfarrgemeinde etc.) der Einrichtung.

Die Umsätze des Elternbeirats sind regelmäßig dem jeweiligen Sachaufwandsträger zuzurechnen.

Beispiel 1:

Der Elternbeirat einer Kindertageseinrichtung veranstaltet ein Sommerfest sowie eine St.-Martin-Feier. Auf beiden Festen werden Getränke und Kuchen verkauft. Zielgruppe sind die Kinder, deren Eltern und Großeltern:

Der Elternbeirat wird nicht nachhaltig tätig. Insbesondere liegt keine Beteiligung am Markt vor.

Beispiel 2:

Der Elternbeirat einer Kindertageseinrichtung bietet „Nikolaus-Besuche“ an. Das Angebot richtet sich lediglich an die Eltern der Kinder der Kindertageseinrichtung:

Der Elternbeirat wird nicht nachhaltig tätig. Insbesondere liegt keine Beteiligung am Markt vor.

Beispiel 3:

Der Elternbeirat einer Kindertageseinrichtung bietet „Nikolaus-Besuche“ an. Hierfür schaltet er eine Werbeanzeige im Gemeindeblatt. Das Angebot richtet sich an die breite Öffentlichkeit.

Der Elternbeirat tritt am Markt auf und wird somit nachhaltig tätig. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und sind dem Sachaufwandsträger zuzurechnen.

Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Umsätze aus dem „Nikolaus-Besuch“ des Elternbeirats einer anderen Kindertageseinrichtung des gleichen Trägers, deren Angebot sich nur an die Kinder der Einrichtung richtet, (vgl. Beispiel 2) der Umsatzsteuer unterliegen.

Beispiel 4:

Der Elternbeirat einer Schule betreibt alljährlich einen Glühwein-Stand auf dem gemeindlichen Christkindlmarkt.

Der Elternbeirat tritt am Markt auf und wird somit nachhaltig tätig. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und sind dem Sachaufwandsträger zuzurechnen.

Die Kleinunternehmerregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die Umsatzgrenzen des § 19 UStG unterschreitet.

Beispiel 6:

In einer größeren Stadt existieren zehn städtische Kindertageseinrichtungen. Jede dieser Kindertageseinrichtungen veranstaltet ein internes Sommerfest, an dem Umsätze aus dem Verkauf von Kaffee und Kuchen sowie der Durchführung einer Tombola erzielt werden.

Die Elternbeiräte werden nicht nachhaltig tätig. Insbesondere liegt keine Beteiligung am Markt vor, da sich die Tätigkeiten jeder Kindertageseinrichtung lediglich an ihre jeweiligen „Mitglieder“ richten. Unerheblich ist, dass die jeweiligen Kindertageseinrichtungen einem einheitlichen Träger angehören.

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