Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?
Titelbild

Vorwort zum Rundschreiben 01/2021

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde den juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Anwendung des § 2b UStG eine kleine Verschnaufpause ermöglicht, die genutzt werden sollte.

Wir hatten bereits in unserem letzten Newsletter auf die Verlängerungen der Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 hingewiesen. Während bestimmte Bereiche wie z.B. die steuerliche Behandlung der Konzessionsabgaben ab dem 01.01.2023 wenig Beachtung fand, schlägt die steuerliche Behandlung der Schul- bzw. Kindergartenfeste durch die Elternbeiräte in der Praxis hohe emotionale Wellen.

Es war für die Verwaltung und den Räten mehr als eine große Herausfordung, bei wegbrechenden Steuereinnahmen, Corona bedingt, den jeweiligen Haushalt 2021 zu stemmen. Wer hatte da noch Zeit, oder die Muße, sich mit einem § 2b UStG zu beschäftigen.

Dennoch, die zahlreichen Schreiben der Finanzverwaltung und der Verbände seit Einführung des § 2b UStG lassen erahnen, dass sich die Vorschrift des § 2b UStG zum Dauerbrennpunkt entwickelt hat. Was hat die Vorschrift mit Corona gemeinsam? Beides wird uns wohl bleiben.

Durch den guten Austausch mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag, und den beiden Landesämtern, bleiben wir selbst optimistisch, unsere Mandanten auch künftig in steuerlichen Sachverhalten tatkräftig unterstützen zu können.  

So sind wir voller Hoffnung, dass auch die KOMMUNALE in Nürnberg im Oktober 2021 wieder stattfinden kann. Wir sind wieder mit einem Stand vertreten, und würden uns freuen, Sie dort begrüßen zu dürfen. Eine Einladung folgt dann zu gegebener Zeit.

zum Thema § 2b UStG:

Jedes Ding hat drei Seiten. Eine positive, eine negative und eine komische.
Karl Valentin

Weitere Artikel des Rundschreibens