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Vorsteuerabzug bei Kurortgemeinden

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Mit seinem Urteil vom 03.08.2017 hat der BFH eine gravierende Änderung des Vorsteuerabzugs bei Kurortgemeinden angestoßen, die letztendlich zum BMF-Schreiben vom 18.01.2021 geführt hat:

Ein Vorsteuerabzug sei nun insgesamt ausgeschlossen, wenn die betroffene Einrichtung nicht ausschließlich den Kurgästen vorgehalten werden, sondern nach den landesrechtlichen Regelungen (z.B. Straßen-und Wegerecht) durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind. Betroffen sind hierbei insbesondere Wanderwege oder Marktplätze.

Nachdem diese Regelung grundsätzlich auf alle offene Fälle anzuwenden ist, bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung den Gemeinden mit einer Übergangsregelung entgegen kommt, um die weitreichenden Auswirkungen abzumildern.

Weitere Information finden Sie auf unserer Webseite www.kst-gmbh.de.

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