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Tax Compliance

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In der Praxis werden des Öfteren Betriebe gewerblicher Art nicht erkannt. Als Beispiel sind hier Verpachtungsbetriebe zu nennen, da hier bei der Beurteilung, ob ein steuerpflichtiger BgA vorliegt, sich die Umsatz-grenze von 35.000,00 Euro nach dem Umsatz des Pächters richtet.

Als weiteres Risikofeld ist der innergemeinschaftliche Erwerb oder die Regelung des Reverse Charge Verfahrens nach § 13 b UStG zu nennen. Oder nur die simple Frage der Rückwirkung, wenn eine Anschrift auf der Rechnung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nicht korrekt ausgestellt ist; dies wurde zuletzt vom EuGH in seiner Entscheidung vom 15.09.2016 positiv entschieden. Die Liste der steuerlichen Risiken wirkt endlos.

Mit Schreiben vom 23.05.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen Ausführungen zur Abgrenzung von einer Anzeige- und Berichtigungspflicht und von einer Selbstanzeige getroffen.

Auszug:

„Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls“

Grundsätzlich trägt i.d.R. die persönliche Verantwortung der gesetzliche Vertreter der jPöR. Ein innerbetriebliches Kontrollsystem kann dabei den Vorsatz oder die Leichtfertigkeit entkräften. Es geht um eine Risikoanalyse und um präventive Vorsorgemaßnahmen, die Steuerverstöße rechtzeitig erkennen bzw. verhindern sollen.

Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) hat sieben Grundelemente eines Tax Compliance Management System (Tax CMS) als Prüfungsstandard erarbeitet. Es handelt sich dabei um eine grobe Richtschnur. Unerlässlich werden in der Zukunft Checklisten und klare Anweisungen sein. Wer muss was melden? Es wird nicht vermeidbar sein, dass zumindest die Mitarbeiter der Verwaltung künftig entsprechend geschult werden, damit diese die steuerlichen Risiken rechtzeitig erkennen.

Das Bundesministerium der Finanzen erläutert dabei nicht, wie ein Tax CMS ausgestaltet sein muss, dass dieses von der Finanzverwaltung anerkannt wird.

Die Neuregelung bzw. Erweiterung der Umsatzbesteuerung wird die steuerliche Beurteilung noch verschärfen. Erfahrungsgemäß wird jeder nachgemeldete BgA der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur Prüfung vorgelegt, ob eine Selbstanzeige hinsichtlich einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung anerkannt wird.

Auch bei weiteren Steuerverstößen werden sich i.d.R. zugleich strafrechtliche Fragen aufdrängen.

Ein enger Kontakt zum jeweiligen steuerlichen Vertreter wird dabei künftig mit eine wesentliche Rolle spielen.

„ Einen Vorsprung im Leben hat, wer da anpackt, wo die anderen erst einmal reden“
Zitat John F. Kennedy

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