Vorwort zum Rundschreiben 01/2019

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

Wir gehen jetzt mit unserem Newsletter in die dritte Runde.

Was hat sich seit unserem ersten Newsletter im Frühjahr 2017 getan?

Kurz gesagt: Viel.

Die Verwaltungen haben erkannt, dass man sich der Thematik § 2b UStG stellen muss. Es werden emsig Seminare besucht, soweit es das Tagesgeschäft zulässt. Mit anderen Worten, die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren. Aus unserer Erfahrung können wir sagen, dass sich die Kämmereien in die Materie eingearbeitet haben und mehr als gewissenhaft das Haushaltsscreening gerade im Hinblick auf die Umsatzsteuer durchführen. Dabei ergeben sich manchmal doch interessante Überraschungen.

Unabhängig davon nutzen einige Kommunen jetzt schon den Vorteil, durch die Vorschrift des § 2b UStG in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. Ein klassischer Fall ist dabei der Neubau einer Immobilie zur gewerblichen Vermietung.

Aber auch bei der Sanierung oder Neubau von Sporthallen, Mehrzweckhallen oder Schwimmbäder sind bereits jetzt die Weichen zu stellen, um den richtigen Weg steuerlich einzuschlagen. Gerade die Nutzung durch Vereine oder der Öffentlichkeit wird in vielen Fällen ab dem 01.01.2021 zur Umsatzsteuerpflicht führen.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass dann rückwirkend durch die Vorschrift des § 15a UStG die Vorsteuerbeträge der Baumaßnahmen oder Sanierungen nachgeholt werden können, bzw. müssen.

Durch die teilweise unterschiedlichen Rechtsauffassungen bei diversen Sachverhalten können wir nur empfehlen, in den Steuererklärungen entsprechende Angaben zu machen, um Steuerverkürzungen zu vermeiden.

Eine gute Zusammenarbeit zwischen Steuerberater, Kommune und Finanzverwaltung ist dabei künftig wie auch in der Vergangenheit unabdingbar.

Ihre Ansprechpartner

Achim Haider
Dipl.Kaufmann (Univ.) 
Steuerberater

Alfred Hegele
Steuerberater

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